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GASTAUFNAHMEVERTRAG

Auch die Buchungsbedingungen bei Privatvermietern und bei Urlaub auf dem Bauernhof werden nach den Regeln des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA behandelt:


Sehr geehrter Gast,
die nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Ellernhof im Spessart.


Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch:


1. Der Gastaufnahme-Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt
und zugesagt, oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist.
3. Für den Vermieter sind die vertraglich vereinbarten Leistungen verbindlich. Dazu gehört als allererstes die Bereitstellung der zugesagten Unterkunft. Falls aus Versehen eine Unterkunft doppelt vergeben wurde, ist vom Vermieter unverzüglich für gleichwertigen oder besseren Ersatz zu sorgen, anderenfalls ist der Gast berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Beherbergungsbetrieb ersparten Aufwendungen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Ferienwohnungen/ Appartements mit pauschal 10%, bei Übernachtungen/ Frühstück mit pauschal 20%, bei Übernachtung/ Halbpension mit pauschal 30%, bei Übernachtung/ Vollpension mit pauschal 40% vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungs-Vetrages ist jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
5. der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben. um Ausfälle zu vermeiden.

 

Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers/der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 3 errechneten Betrag zu zahlen. Vorzeitige Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener Fälle entbindet den Mieter nicht von der Leistung eines Schadenersatzes. Auch bei Nichtbezug des vom Vermietungsbetriebes vertraglich bereitgestellten Zimmer/Ferienwohnung ist Schadenersatz zu leisten.

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